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| SATZUNG DER POTSDAMER SPORT-UNION 04 e.V. |
| § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
| (1) |
Der am 23.07.1990 gegründete Verein führt den Namen Potsdamer Sport-Union 04 e.V. und hat seinen Sitz in Potsdam. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 287 beim Kreisgericht Potsdam eingetragen. Die Potsdamer Sport-Union 04 e.V. ist Rechtsnachfolger der BSG Empor Potsdam. |
| (2) |
Der Verein und seine Abteilungen erkennen die Satzung der Sportorganisationen und der betreffenden Verbände an. |
| (3) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze |
| (1) |
Der Verein verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar allgemeinnützige Zwecke durch die Ausübung des Sports. Gefördert wird sowohl der Freizeit- als auch der Wettkampfsport. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung insbesondere der Sportarten Fußball, Hockey, Tischtennis, Laufen, Turnen und Volleyball sowie allgemeiner Sportgruppen. Ziel ist es, die gesunde Lebensweise der Menschen zu förden. Besonderes Augenmerk legt der Verein auf die Förderung der Kinder und Jugendlichen. |
| (2) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie auf Gewinn orientierte Zwecke. |
| (3) |
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
| (4) |
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. |
| (5) |
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz Religioser und weltanschaulicher Toleranz. Er orientiert sich an basisdemokratischen Grundsätzen. |
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| § 3 Gliederung |
| (1) |
Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine selbständige Abteilung gegründet. |
| (2) |
Jede Abteilung entscheidet eigenverantwortlich über alle sie betreffenden Angelegenheiten. Grundlage der Arbeit der Abteilungen ist die Vereinssatzung und die beschlossene Abteilungsordnung. |
| (3) |
In der alleinigen Kompetenz der Abteilung liegt:
- Verabschiedung der Abteilungsordnung
- Verwendung ihrer finanziellen Mittel, insbesondere der durch sie eingenommenen Beiträge
- Aufnahme von Mitgliedern
- Disziplinarmaßnahmen innerhalb der Abteilung.
Der Verein ermächtigt die Abteilungen zum Abschluß nur sie betreffender Verträge. Er ist vor dem Abschluß durch die Abteilungen zu informieren.
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| (4) |
Der Vorstand des Vereins bestätigt die durch die Mitgliederversammlungen der Abteilungen beschlossenen Ordnungen. Bei Nichtbestätigung einer Ordnung beraten die Vorstände der Vereine und die Abteilung zusammen mit dem Beschwerdeausschuß des Vereins über eine Bestätigung der Ordnung. |
| (5) |
Für das Ausscheiden einer Abteilung aus dem Verein ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung notwendig. In diesem Fall ist die ausgeschiedene Abteilung Nachfolger ihrer im Spielbetrieb befindlichen Mannschaften des Vereins. Ein Anspruch auf finanzielle Mittel des Vereins besteht nicht mehr. |
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| § 4 Mitgliedschaft |
| (1) |
Der Verein besteht aus erwachsenen aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern sowie Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (soweit die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegt). |
| (2) |
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Mitglieder können auch Vereinigungen oder juristische Personen sein, soweit sie nicht den Zielen des Vereins und seiner Satzung widersprechen. |
| (3) |
Die Bedingungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft werden in den Ordnungen der Abteilungen geregelt. |
| (4) |
Ist die Mitgliedschaft in den Ordnungen der Abteilungen nicht anders geregelt, so gelten folgende Bestimmungen:
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und ist von diesem zu bestätigen.
aa.)Der Austritt ist schriftlich zu erklären, bei Abteilungen die sich im Wettkampbetrieb befinden mit 3 monatiger, bei den übrigen Abteilungen mit 4 wöchiger Kündigungsfrist.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluß und/oder Tod.
bb.) Der Ausschluß kann durch den Vorstand erfolgen wegen:
- Verletzung der Satzung, der Ordnung und der Beschlüsse.
- Verstöße gegen die Interessen des Vereins,
- Zahlungsrückständen von mehr als 3 Monaten.
Der Ausschluß ist im Vorstand - möglichst unter Hinzuziehung der Betroffenen - zu beraten und wird schriftlich erteilt. Eine Berufung ist innerhalb von 3 Wochen zulässig und schriftlich beim Beschwerdeausschuß einzureichen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben die vom Verein erhaltenen Materialien (Sportgeräte, Bekleidung usw.) zurückzugeben. Sie haben keine Ansprüche auf Vergünstigungen des Vereins.
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| § 5 Rechte und Pflichten |
| (1) |
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. |
| (2) |
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu halten. |
| (3) |
Alle Mitglieder unterstützen den Verein bei der Erhaltung und Erweiterung der übertragenen und durch sämtliche Mitglieder genutzten Sportstätten. |
| (4) |
Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe durch die Mitgliederversammlungen der Abteilungen festgelegt wird. Als Grundbeitrag des Vereins werden monatlich 2.50 € für Erwachsene, 1,50 € für Schüler, Lehrlinge und Studenten sowie 1,00 € für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre festgelegt. Über Befreiungen oder Reduzierungen zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen entscheiden die Vorstände der Abteilungen. |
| (5) |
Über Disziplinarmaßnahmen entscheiden die Abteilungen. |
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| § 6 Organe des Vereins |
| (1) |
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beschwerdeausschuß und
- die Kassenprüfer des Vereins
Organe der Abteilungen sind die Mitgliederversammlungen und die Vorstände der Abteilungen.
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| § 7 Die Mitgliederversammlung des Vereins |
| (1) |
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl des Beschwerdeausschusses,
- Genehmigung des Haushaltsplan,
- Satzungsänderungen,
- Beschlußfassung über Anträge,
- Bestätigung der Ernennung von Ehrenämtern und
- Auflösung des Vereins.
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| (2) |
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens 1x jährlich. Sie soll zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens im Monat März stattfinden.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand des Vereins über die Vorstände der Abteilungen an ihre Mitglieder in schriftlicher Form. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung hat mindestens 6 Wochen vor Termin zu beginnen. |
| (3) |
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
| (4) |
Anträge können gestellt werden:
- von jedem stimmberechtigten Mitglied und
- vom Vorstand.
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| (5) |
Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. |
| (6) |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß. |
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| § 8 Stimmrecht und Wählbarkeit |
| (1) |
Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und aktives Wahlrecht. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen passives Wahlrecht. |
| (2) |
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Es steht nur den eingeladenen und den Ehrenmitgliedern zu. |
| (3) |
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. |
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| § 9 Der Vorstand |
| (1) |
Jede Abteilung kann mindestens 2 Mitglieder für den Vorstand bestellen. |
| (2) |
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern. |
| (3) |
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. |
| (4) |
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. |
| (5) |
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragen. |
| (6) |
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren geheim gewählt. |
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| § 10 Der Beschwerdeausschuß |
| (1) |
Der Beschwerdeausschuß besteht aus 3 erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 2 Jahre in offener Abstimmung gewählt. |
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| § 11 Kassenprüfer |
| (1) |
Die Mitgliederversammlung wählt in offener Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren drei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Beschwerdeausschusses sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins und die der Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes. |
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| § 12 Ehrenmitglieder
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| (1) |
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
| (2) |
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Die Mitgliederversammlung bestätigt mit einfacher Mehrheit die Ernennung durch den Vorstand. |
| (3) |
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. |
| (4) |
Über die Auszeichnung mit Ehrennadeln entscheidet der Vorstand auf Antrag der Abteilungen. |
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| § 13 Auflösung
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| (1) |
Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. |
| (2) |
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Potsdam-Stadt gefaßt werden. Eine private Aufteilung wird ausgeschlossen. Das Vermögen des Vereins soll (soweit es Ansprüche aus Darlehnensverträgen der Mitglieder übersteigt) dem Landessportbund Brandenburg e.V. zufallen, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
Eine abschließende Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens des Vereines. |
| (3) |
Die Auflösung des Vereins hat nicht zwangsläufig die Auflösung der einzelnen Abteilungen zur Folge. Diese entscheiden bis zur abschließenden Mitgliederversammlung über ihr Weiterbestehen. |
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| § 14 Inkrafttreten
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| (1) |
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins POTSDAMER SPORT-UNION 04 e.V. am 14.02.1992 beschlossen. Sie tritt mit der Registrierung beim Kreisgericht in Kraft und löst die Satzung vom 23.07.1990 ab. |
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